Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Die örtliche Zuständigkeit der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuz umfasst die Bezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Hohenschönhausen, Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Schöneberg (bis 31.12.2009), Spandau und Tempelhof-Kreuzberg.

Hallesches Ufer 62
10963 Berlin
Tel.: (030) 90 175 - 0
Fax.: (030) 90 175 - 711
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Möckernbrücke U1 und U7

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Anhalter Bahnhof S1, S2, S25, S 26

Anschrift:

Familiengerichte in Berlin

Amtsgericht Pankow-Weißensee
Die örtliche Zuständigkeit der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Pankow-Weißensee umfasst die Bezirke der Amtsgerichte Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding.
 

Zweigstelle Kissingenstraße 5-6,
13189 Berlin
Tel.:+49 (0)30 90245 - 0
Fax.:+49 (0)30 90245 -140
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Pankow S2

Anschrift:

Pankow U2

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Grunewaldstraße 66-67
10823 Berlin (Schöneberg)
Tel.: +49(0)30 90159 – 0
Fax: +49(0)30 90159 - 429
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Bayerischer Platz U7

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Eisenacher Straße U7

Amtsgericht Schöneberg
Die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Schöneberg ist zuständig, wenn  beide Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, mindestens einer von ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit hat und in letzterem Fall kein anderes Familiengericht  nach der seit dem 1. März 2005 geltende VO (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel III-VO), die für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Gerichtsstände ausschließlich regelt, zuständig ist. Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.
Seit dem 1. Januar 2010 ist das Amtsgericht Schöneberg in Familiensachen auch für seinen eigenen Gerichtsbezirk (den ehemalige Bezirk Schöneberg und und den Bezirk Steglitz-Zehlendorf) örtlich zuständig.

Anschrift:

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In Familiensachen (gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG) gelten regelmäßig folgende örtliche Zuständigkeiten: 

◠In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.

◠In das Umgangs- und Sorgerecht, den Unterhalt und die Abstammung von minderjährigen Kindern betreffenden Sachen ist der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes oder der seines gesetzlichen Vertreters entscheidend.

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Familiensenate und ihre Zuständigkeit

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Familiengerichte und ihre Zuständigkeit


Sabine Seip
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

Heilbronner Str. 13
10779 Berlin Schöneberg
U - Bayerischer Platz

Telefon 030 211 00 03
Telefax 030 213 16 96

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