Weigerung der nicht verheirateten Mutter, eine Erklärung zur mit dem Vater gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind abzugeben:
Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – Über den Wunsch des nichtehelichen Vaters auf Teilhabe an elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter ist gerichtlich zu entscheiden.
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Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt: Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dadurch sollen – so das Bundesverfassungsgericht – bei der gerichtlichen Einzelfallentscheidung die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.