Nützlich zu wissen vor:

Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens im Kalenderjahr 2009

Ab 1.9.2009 gilt für Familiensachen ein neues Verfahrensrecht
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) wurde bis zum Inkrafttreten am 1. September 2009 mehrfach geändert. Das Bundesministerium für Justiz hat eine Textfassung veröffentlicht, die diese Änderungen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen vorläufigen – nicht zitierfähigen – Text. >>>

Ab 1. September 2009 gelten neue Regelungen für den Versorgungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat am 12.Februar 2009 die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Durch diese Teilung erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich. In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchführung. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 6.März 2009 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft und findet auf alle Ehescheidungen Anwendung, für die der Scheidungsantrag ab dem 1. September 2009 beim Familiengericht eingereicht oder das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wird, auf alle Ehescheidungsverfahren, die erstinstanzlich am 31.Oktober 2010 noch nicht abgeschlossen ist und auf alle Verfahren, in denen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt ist oder danach abgetrennt oder ausgesetzt wird. Für verschiedene spezielle Fallkonstellationen gibt es weitere Übergangsvorschriften. 
Gesetzestext >>>
mehr Info beim Bundesministerium für Justiz >>> 
Presseerklärung des Bundesministeriums fürJustiz zur
Neuregelung des Versorgungsausgleichs >>>

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs,
verkündet am 08.04.2009, BGBl. I 2009, S. 700 ff.  
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Ab 1. September 2009 gelten neue Regeln für den Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Die ab 1. September 2009 geltende gesetzliche Neuregelung korrigiert verschiedene Schwachstellen, die von Betroffenen und von Rechtspraktikern aufgedeckt und seit Jahrzehnten moniert worden sind. Die Neuregelung zielt darauf ab, dass der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt wird. Dabei muss die Berechnung unverändert stark schematisiert bleiben, damit das Verfahren einfach, klar und gut handhabbar ist. In Zukunft wird jedoch berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem sollen mit der Neuregelung unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser begegnet werden können.
Die wesentlichen Änderungen sind:

Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB
Einführung einer neuen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 BGB
Stärkung der Auskunftsrechte in § 1379 BGB
Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes in § 1384 BGB
Verbesserungen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche
  Vermögensverschiebungen

Die Neuregelung des § 1374 BGB soll nur bei nach dem 31. August 2009 eingeleiteten Verfahren Anwendung finden. Gesetzestext >>>

Abschluss eines notariellen Ehevertrages mit Gütertrennung

Ein Ehegatte haftet für Schulden des anderen Ehegatten auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft i.d.R. nicht, es sei denn, er hat sich für diese verbürgt oder als Gesamtschuldner verpflichtet. Wenn dies der Fall ist, schützt ihn aber auch die Vereinbarung der Gütertrennung nicht vor der Inanspruchnahme durch die GläubigerInnen des anderen Ehegatten.

Vereinbarung von Umgangsregelungen

>>>Schulferientermine in Berlin

Tabelle Schulferien 2008/2009 bis 2010/2011 (PDF) >>>
Schulferien bis zum Schuljahr 2016/2017 im Internet >>>
Ferienordnung Berlin bis 2009/2010 (PDF) >>>
Ferienordnung Berlin 2011/2012 bis 2016/2017 (PDF) >>>

Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung einer Patientenverfügung:
Das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" regelt die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen >>>
Broschüre des Bundesministeriums für Justiz zur Patientenverfügung >>>

Nach der bestehenden Rechtslage kann gegen den Willen der Mutter der Vater des gemeinsamen Kindes weder die gemeinsame elterlichen Sorge noch die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich alleine erlangen. Ein Vater, der es dennoch versucht hatte und damit zuletzt vor dem Oberlandesgericht Köln unterlegen war, wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und hatte mit seiner Beschwerde
am 3.12.2009 Erfolg: Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung des die Übertragung oder Mitausübung der elterlichen Sorge begehrenden Vater eines unehelichen Kindes bei ablehnender Haltung der Mutter versößt gegen Art. 14 (Diskrimi- nierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Rrechts auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfall-prüfung des die Übertragung oder Mitausübung der elterlichen Sorge begehrenden Vater eines unehelichen Kindes bei ablehnender Haltung der Mutter versößt gegen Art. 14 ( Dis- kriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wenn diese Entscheidung rechtsrkräftig wird, wird die Bundesrepublik Deutschland sie gesetzgeberisch umzusetzen haben.

Pressemitteilung der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom   3.12.2009 in Sachen Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
in deutscher Sprache >>>

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3.12.2009 n Sachen Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
in englischer Sprache >>>

Verweigerung oder Behinderung des Umgangs des unehelichen Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Vater:


Sabine Seip
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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Neu ab 1.9.2009: Regelungen zum Versorgungsausgleich >>>  Verfahren in Familiensachen >>>

Regelungen zum Zugewinnausgleich >>>

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3. 12. 2009: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Rechte von Vätern unehelicher Kinder >>>