(*)  Die ab 01.01.2010 gültige Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungs- gesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei ingesamt zwei Unterhaltsberechtigten (bis zum 31.12.2009 bei insgesamt drei Unterhaltsberechtigten) ohne Rücksicht auf deren Rang bezogen auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus. Die Richtsätze der 1. Einkommsgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in EURO gemäß § 1612a BGB i.V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drück die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

Düsseldorfer Tabelle 2009 >>>
Düsseldorfer Tabelle 2008 >>>

 

Düsseldorfer Tabelle (*)
und Kindergeld                                  Stand: 1. Januar 2010

Die Leitlinien des Kammergerichts übernehmen die Tabelle. Wie die meisten Oberlandesgerichte entwickelt das Kammergericht jedoch eigene Leitinien, die von den Familiengerichten in Berlin angewendet werden.

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts 2008 als PDF zum Download >>>

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 2008 als PDF zum Download >>>

 

Kindergeld, Kinderfreibetrag und gesetzlicher Mindestunterhalt erhöht ab 1.1.2010
Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.
(§ 66 EStG in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung)

§ 32 Abs. 6 EStG: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Danach ergibt sich der monatliche gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) mit 317 EUR
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
mit 364 EUR
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) mit 429 EUR.

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D-Tabelle_2010

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Sabine Seip
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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03. 12. 2009: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Rechte von Vätern unehelicher Kinder >>>

21. 07. 2010: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Vätern unehelicher Kinder >>>