Ich übe zwei Berufe aus: den Beruf der Notarin und den Beruf der Rechtsanwältin.
Wenn ich als Rechtsanwältin tätig werde, unterliege ich dem für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen geltenden Berufsrecht. Wenn ich als Notarin tätig werde,
unterliege ich dem für Notare und Notarinnen geltenden Berufsrecht.
Niemals werde ich gleichzeitig oder in derselben Angelegenheit in beiden Berufen tätig.
Das ist Anwaltsnotaren und Anwaltsnotarinnen nach dem Berufsrecht beider Berufe untersagt. Nehme ich eine Handlung vor, die der Vorbereitung oder Durchführung notarieller Amtsgeschäfte nach der Bundesnotarordnung dient oder werde ich betreuend auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege tätig, so werde ich als Notarin tätig, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und zulässig ist. In den übrigen Fällen werde ich als Rechtsanwältin tätig.
(vgl. § 24 Abs.2 Bundesnotarordnung) Deshalb werde ich dies in Zweifelsfällen rechtzeitig ansprechen und eine Klärung herbeiführen, “unter welchem Hut” meine Tätigkeit als Notarin oder als Rechtsanwältin gewünscht, bzw. geboten ist.
Auf die näheren Bestimmungen der beiden Berufsrechte verweise ich im Impressum.
Einige der wesentliche Grundsätze des Berufsrechts beider Berufe, die für Sie wichtig sind, will ich auf dieser Seite nennen.
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